• 01.jpg
  • 02.jpg
  • 03.jpg

Reisen nach Maß

Allgemeine Geschäftsbedingungen

   
r u v stempel

Allgemeine Vertragsbedingungen

der Reise nach Maß UG (haftungsbeschränkt)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Der Reisevertrag wird schriftlich durch Unterzeichnung der Buchungserklärung (Angebot) abgeschlossen. Diese wird dem Reisenden durch den Veranstalter per Email übersandt und ist vorab per Email sowie im Original per Post unterzeichnet an den Reiseveranstalter zurückzusenden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen darin schriftlich erfasst werden.

1.2 Telefonisch oder per Email bietet der Reiseveranstalter Beratungsleistungen zur Erstellung des verbindlichen Angebotes an. Verbindliche Buchungen oder Reiseverträge können auf diesem Wege nicht abgeschlossen werden. Diese richten sich ausschließlich nach Ziffer 1.1.

1.3 Sendet der Reisende die unterschriebene Buchungserklärung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang zurück, so kann der Reiseveranstalter von dem Angebot Abstand nehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang bei dem Reiseveranstalter.

1.4 Nach Eingang der unterzeichneten Buchungserklärung wird der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich eine Reisebestätigung übersenden.

1.5 Bei der Buchung von Flügen und Mietwagen tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler auf. Der Beförderungsvertrag bzw. Mietvertrag wird zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft bzw. Autovermietung direkt geschlossen. Für Flüge und Mietwagen gelten daher die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften bzw. Autovermietungen mit deren Storno- und Umbuchungsbedingungen, die abhängig vom gebuchten Tarif sind. Gerne gibt der Reiseveranstalter hierüber Auskunft.

1.6 Für Leistungen, bei denen der Reiseveranstalter nur als Vermittler auftritt, ist eine vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ausgeschlossen, soweit nicht Schäden an Leib, Leben und Gesundheit des Reisenden eintreten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.1 sinngemäß.

2. Zahlung

2.1 Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein auszuhändigen, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.

2.2 Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 28 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.

2.3 Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 28 Tage vor Reisebeginn abgegeben, wird der gesamte Reisepreis unmittelbar nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig.

2.4 Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert, danach können nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen akzeptiert werden.

3. Vertragliche Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Angebot enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angebotsangaben zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird.

4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Preisänderungen

5.1 Der Reiseveranstalter kann ab vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs- und Abgabenanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

5.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 5.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

5.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

5.4 Die Rechte nach Ziffer 5.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt des Reisenden

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Der Rücktritt soll schriftlich erklärt werden.

6.2 Macht der Reisende von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, wegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt. Die Höhe der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter wie folgt:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
  • ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises;
  • ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises;
  • ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises;
  • ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises;
  • Abreisetag, Nichterscheinen 95% des Reisepreises

pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.

6.3. Für Flüge gilt 6.2 nicht. In der Stornopauschale nicht enthalten sind die Stornokosten für die Flüge. Es gelten ausschließlich die Stornobedingungen der Fluggesellschaft. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass die Stornierung von Flugbuchungen kostenpflichtig und regelmäßig nur bei Buchungen in der Business Class oder First Class möglich ist. Die Stornokostenstaffelung der Fluglinie wird dem Reisenden auf Nachfrage mitgeteilt.

6.4 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter ist aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu verlangen und an den Reisenden auszukehren. Das gilt nicht, wenn nur unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6.5 Werden auf Wunsch des Reisenden nach seiner Buchung Änderungen der Buchung vorgenommen oder lässt er sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen, kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt in Höhe von Euro 85,-€ pro Reise erheben, soweit er nach entsprechender Information durch den Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.6 Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.

6.7 Umbuchungswünsche des Reisenden, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 6.1. und 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Störungen durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

8. Mindestteilnehmerzahl

8.1 Ist in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn/bei Tagesfahrten bis spätestens eine Woche vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

8.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 8.1 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

8.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

8.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 8.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

8.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 8.3 Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurück zu erstatten.

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

9.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichge-wichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

9.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

9.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

10. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
  2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
  3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Angebot angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angebotsangaben erklärt hat;
  4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

11. Gewährleistung

11.1 Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

11.2 Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

11.3 Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag, in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch Erklärung in Textform, kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

11.4 Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Leib, Leben oder Gesundheit des Reisenden betreffen, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise.

12.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen der Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Mitwirkungspflicht

13.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

13.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt nicht ein. Eine eigene örtliche Reiseleitung des Reiseveranstalters ist nicht vorhanden, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich angeboten wird.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, dass Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibet das zuständige Konsulat Auskunft.

15.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

15.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ersatzweise gilt die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung. Sinngemäß gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.

17. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem unterliegt Deutschem Recht.

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

Stand Mai 2013

   

mail

telefon

facebook